Erwägungsgrund 5 32011R0150
Von der Anwesenheit des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes im Betrieb während des gesamten Schlachtungs- und Entblutungsvorgangs könnte abgesehen werden, wenn der die Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung vornehmende Unternehmer über entsprechende Fachkenntnisse und einen Sachkundenachweis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für solche Tätigkeiten verfügt. In solchen Fällen sollten das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung statt von dem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt von den Lebensmittelunternehmern bestätigt werden können.