Erwägungsgrund 7 32011R0150
Die Erfahrung bei der Anwendung dieser Vorschriften zeigt, dass es vertretbar ist, die Möglichkeit einzuräumen, die Erklärung nicht am Tierkörper anzubringen, bzw. eine Erklärung für mehr als einen Tierkörper auszustellen, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Tierkörpern und der sie betreffenden Erklärung hergestellt und sichergestellt wird.