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Dem Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Artikel 8 erfolgen die in vorliegendem Artikel genannten Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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