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Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 enthält Bestimmungen, wie Inspektionen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in Häfen der Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Diese Vorschriften müssen an die Bestimmungen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei angeglichen werden, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde. Eine solche Angleichung beinhaltet die Aufnahme bestimmter Angaben in die Formblätter für die Voranmeldung sowie zusätzlicher Kriterien in die Eckwerte für Hafeninspektionen.
Für die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der einschlägigen internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen…
Das Formblatt für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen oder andere sachdienliche Daten oder Informationen dem Beamten den Nachweis dafür, dass ein…
Das Formblatt für die vor der Umladung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIB der vorliegenden…
Um IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wird eine wirksame Regelung für Inspektionen im Hafen, denen Fischereifahrzeuge aus…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.