Erwägungsgrund 10 32008R1005
Die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlands zu den Häfen der Gemeinschaft sollten so geändert werden, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle der rechtmäßigen Herkunft der Fischereierzeugnisse, die von diesen Fischereifahrzeugen angelandet werden, gewährleistet ist. Dazu sollte insbesondere gehören, dass nur solche Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands Zugang zu den Gemeinschaftshäfen erhalten, die in der Lage sind, genaue Angaben zur rechtmäßigen Herkunft ihrer Fänge zu geben und diese Angaben von ihrem Flaggenstaat validieren zu lassen.