Art. 65 32011R0305
Aufhebung
(1)
Die Richtlinie 89/106/EWG wird aufgehoben.
(2)
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.
Die Richtlinie 89/106/EWG wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.