Erwägungsgrund 2 32011R0370
Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD“) vor. Um der Schaffung des EAD Rechnung zu tragen, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Haushaltsordnung“) mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert. Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 ist notwendig, um für einen stabilen Rechtsrahmen für die Ausführung des EEF zu sorgen und der Einrichtung des EAD sowie den Änderungen der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.