Erwägungsgrund 6 32011R0370
Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, sollte er in Bezug auf die Entlastung vollständig den in den Artikeln 142, 143 und 144 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 vorgesehenen Verfahren unterliegen. Der EAD sollte umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereitstellen. Die Kommission sollte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 für die Ausführung der EEF-Mittel, einschließlich der EEF-Mittel, die von Leitern der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte ausgeführt werden, verantwortlich bleiben. Damit die Kommission ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann, sollten die Leiter der Delegationen der Union ihr alle erforderlichen Informationen übermitteln. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) sollte zeitgleich unterrichtet werden und die Zusammenarbeit zwischen den Delegationen der Union und den Kommissionsdienststellen erleichtern. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen anspruchsvolle Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.