Erwägungsgrund 3 32011R0370
Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.