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Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen.
Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 einen Bericht mit der Zusammenfassung der für die Entscheidung wichtigsten Fakten und Erwägungen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.