Erwägungsgrund 8 32011R0511
Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens und die Anwendung der Schutzmaßnahmen vorlegen.
Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens und die Anwendung der Schutzmaßnahmen vorlegen.