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Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 19 Absatz 3 endgültige Schutzmaßnahmen erlassen.
Die Kommission veröffentlicht einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Tatsachen und Erwägungen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 13.
Die Kommission darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus anwenden, verlängern oder aufrechterhalten.
Legt die Kommission fest, dass eine Maßnahme für den Mercosur insgesamt gilt, so ist Paraguay von der Anwendung der Maßnahme ausgenommen, es sei denn, eine Untersuchung ergibt, dass ein ernsthafter Schaden oder ein drohender ernsthafter Schaden auch durch die Einfuhr von Waren aus Paraguay zu Präferenzbedingungen verursacht wird.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.