Erwägungsgrund 10 32011R0550
Maßnahmen zur umfassenden Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften sind in Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen. Es empfiehlt sich, eine solche Beschränkung auf Industriegasprojekte anzuwenden. Eine umfassende Verwendungsbeschränkung eliminiert am ehesten die unerwünschten Wirkungen dieser Gutschriften für Wettbewerb und Umwelt, verbessert die Kosteneffizienz globaler Maßnahmen zur Emissionsreduktion und die Umweltleistung des CO2-Marktes, indem Investitionen in kohlenstoffarme Technologien gefördert werden.