Erwägungsgrund 7 32011R0550
Die Verwendung internationaler Gutschriften aus Projekten, die Trifluormethan (HFC-23) und Distickstoffoxid (N2O) aus der Adipinsäureherstellung (im Folgenden „Industriegasprojekte“ genannt) betreffen, sollte beschränkt werden. Diese Maßnahme steht in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Oktober 2009, in denen Entwicklungsländer und insbesondere die wirtschaftlich fortgeschritteneren Entwicklungsländer nachdrücklich aufgefordert werden, geeignete Klimaschutzmaßnahmen zu treffen. Die große Mehrheit von Industriegasprojekten wird in wirtschaftlich fortgeschrittenen Entwicklungsländern durchgeführt, die über ausreichende Möglichkeiten zur eigenständigen Finanzierung dieser kostengünstigen Emissionsreduktionen verfügen, und die bisherigen Einkünfte aus diesen Projekten dürften zur Finanzierung ausreichen. Die Einführung von Verwendungsbeschränkungen für Industriegasgutschriften, vor allem, wenn sich entsprechende Entscheidungen auf internationaler Ebene anschließen, dürfte zu einer ausgewogeneren geografischen Verteilung der Vorteile der Kyoto-Mechanismen beitragen.