Erwägungsgrund 11 32011R0550
Gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab 1. Januar 2013 gelten, was der Vorgabe dieses Artikels „frühestens sechs Monate und spätestens drei Jahre nach Erlass der Maßnahmen“ entspricht. Die Verwendung von Industriegasgutschriften für die Zielerfüllung im Jahr 2012 bleibt von diesen Maßnahmen unberührt.