Erwägungsgrund 6 32011R0550
Die Teilnahme am JI- und CDM-Mechanismus und auch die Entscheidung darüber, ob die daraus hervorgehenden Gutschriften innerhalb eines Emissionshandelssystems verwendet werden dürfen, sind freiwillig. Deshalb ist zu unterscheiden zwischen Gutschriften generell und solchen Gutschriften, deren Verwendungsgenehmigung die Unterzeichner des Kyoto-Protokolls im Rahmen ihrer jeweiligen staatsrechtlichen Regelungen beschlossen haben. So schloss die Richtlinie 2003/87/EG bereits die Verwendung zugeteilter Mengen handelbarer Einheiten (assigned amount units, AAU) aus, und die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gestattete die Nutzung bestimmter JI- und CDM-Gutschriften, allerdings mit harmonisierten Verwendungsbeschränkungen für internationale Gutschriften aus Nuklear-, Landnutzungs- und Forstwirtschaftsprojekten und sah vor, dass die Mitgliedstaaten Anlagenbetreibern die Verwendung bestimmter Mengen anderer Arten internationaler Gutschriften erlauben können.. Die Richtlinie 2003/87/EG sieht den Erlass harmonisierter Durchführungsvorschriften für Beschränkungen der Verwendung internationaler Gutschriften vor.