Erwägungsgrund 10 32011R0720
Um so schnell wie möglich Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten, Flughäfen und Fluggäste zu schaffen, sollte die vorliegende Verordnung im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassen werden und ab dem 29. April 2011 gelten.