Erwägungsgrund 8 32011R0720
Um eine ordnungsgemäße Umsetzung der in Teil B.1 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten frühzeitig vor dem Termin im Jahr 2013 alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen — einschließlich Betriebstests — ergreifen. Die im Rahmen der Tests gewonnenen Erkenntnisse sollten weitergegeben werden, um bis Juli 2012 die Situation hinsichtlich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen bewerten zu können.