Erwägungsgrund 4 32011R0720
In Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 wird darauf verwiesen, dass technologische oder regulatorische Entwicklungen in der EU oder auf internationaler Ebene die in der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Daten beeinflussen können und dass die Kommission bei Bedarf Überarbeitungsvorschläge unterbreiten kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten.