Erwägungsgrund 6 32011R0720
Aus dem obengenannten Grund sollte die Bestimmung, mit der ab dem 29. April 2011 eine Verpflichtung zur Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen eingeführt wird, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, gestrichen werden.