Erwägungsgrund 3 32011R0977
In Regionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Visadaten an das VIS aufgrund einer Kommissionsentscheidung oder eines Kommissionsbeschlusses bereits zwingend geworden ist, werden alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten einschließlich der Fingerabdrücke eines jeden Antragstellers im VIS erfasst außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Visakodex vom Antragsteller keine Fingerabdrücke genommen werden dürfen. An Orten, an denen die Verwendung des VIS noch nicht zwingend ist, können die Mitgliedstaaten ebenfalls beschließen, alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung genannten Daten eines jeden Antragstellers einschließlich seiner Fingerabdrücke zu erfassen und im VIS zu speichern.