Erwägungsgrund 6 32011R0977
Um die Kontrollen an den Außengrenzen zu erleichtern, sollte auf der Visummarke zusätzlich ein spezieller Code angebracht werden, der anzeigt, dass der Visuminhaber im VIS gespeichert ist. Das Fehlen eines solchen Codes sollte die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, für alle Visuminhaber bei der Einreise in den Schengen-Raum gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Schengener Grenzkodex eine Abfrage im VIS durchzuführen. Wurden keine Daten im System erfasst und ist die Antwort des VIS auf die Anfrage der Grenzbehörden somit negativ, zeigt das Fehlen eines Codes auf der Visummarke den Grenzbehörden an, dass die Negativauskunft nicht auf einen technischen Fehler (irrtümliche Negativauskunft) oder Betrug zurückzuführen ist.