Erwägungsgrund 9 32011R0977
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, beschloss Dänemark in Anwendung des Artikels 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beziehungsweise Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, jene Schengen-Vorschriften in innerstaatliches Recht zu übernehmen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Durchführung dieser Verordnung verpflichtet.