Erwägungsgrund 8 32011R0977
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte geändert werden, um eine einheitliche Anwendung der Codes, die über die Erfassung der Visuminhaber und ihrer Fingerabdrücke im VIS Auskunft geben, sicherzustellen.
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte geändert werden, um eine einheitliche Anwendung der Codes, die über die Erfassung der Visuminhaber und ihrer Fingerabdrücke im VIS Auskunft geben, sicherzustellen.