Erwägungsgrund 10 32012R1063
Um den Unternehmern eine ausreichend große Auswahl an Methoden und Verfahren zur Minderung der durch den Handel mit Wolle und Haaren und die Einfuhr solcher Produkte entstehenden Risiken zu bieten, sollten ergänzende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Beschränkungen aus Drittländern eingeführt werden. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.