Verordnung (EU) Nr. 1063/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollten die derzeit in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgeschriebenen Behandlungen für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren innerhalb der EU und für deren Einfuhr aus Drittländern um international anerkannte Verfahren zur Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus in Wolle und Haaren von Wiederkäuern zur gewerblichen Nutzung ergänzt werden.
Erwägungsgrund 6 32012R1063
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