Erwägungsgrund 3 32012R1063
Von trockener unbehandelter Wolle und trockenen unbehandelten Haaren in fester Verpackung geht kein Krankheitsrisiko aus, wenn sie auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, Unternehmer, die solche unbehandelte Wolle oder solche unbehandelten Haare auf direktem Wege in eine derartige Anlage oder einen derartigen Betrieb befördern, von der Informationspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszunehmen. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.