Erwägungsgrund 8 32012R1063
Von unbehandelter Wolle und unbehandelten Haaren von Wiederkäuern, die für die Textilindustrie bestimmt ist/sind, geht kein unannehmbares Risiko für die Tiergesundheit aus, sofern sie von Wiederkäuern stammt/stammen, die in Ländern oder Gebieten gehalten werden, die in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen sind, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden.