Erwägungsgrund 14 32012R1063
Die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus bestimmten Drittländern oder Gebieten von Drittländern in die Union sollte gestattet werden, wenn die geltenden Anforderungen erfüllt sind und eine Erklärung des Einführers entsprechend dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung beigefügt ist. Diese Erklärung ist an einer der zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen, die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES aufgeführt sind, vorzulegen, wo sie, abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, der in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Richtlinie vorgesehenen Dokumentenprüfung unterzogen werden sollte.