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Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern etwaige Unvereinbarkeiten mit dem Unionsrecht zu beheben. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 AEUV bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen nach Maßgabe des Unionsrechts.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen…
Die in dieser Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen sollte es den Mitgliedstaaten…
Es ist notwendig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen, die gemäß dieser Verordnung…
Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von…
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, wenn sie Verstöße gegen die Vorschriften von Artikel 113b der Verordnung (EG)…
Auch wenn bilaterale Investitionsschutzabkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht bindend bleiben und schrittweise durch Abkommen der Union über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.