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Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten die Ermächtigung, förmliche Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, außer wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme derartiger Verhandlungen
gegen das Unionsrecht verstoßen würde, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben;
unnötig sein würde, weil die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland vorgelegt hat oder beschlossen hat, eine solche Empfehlung vorzulegen;
mit den Grundsätzen und Zielen der Union für das auswärtige Handeln, die in Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt wurden, nicht vereinbar wäre oder
ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen durch die Union mit Drittländern darstellen würde.
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Ermächtigung kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, dass bei den Verhandlungen und in dem geplanten bilateralen Investitionsschutzabkommen Bestimmungen einbezogen oder gestrichen werden, soweit dies zur Sicherstellung der Kohärenz mit der Investitionspolitik der Union beziehungsweise der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ermächtigung wird nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erteilt. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifizierung. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse.
Lehnt die Kommission eine Ermächtigung nach Absatz 1 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.
Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von…
Die in dieser Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen sollte es den Mitgliedstaaten…
Stellt die Kommission fest, dass eine oder mehrere Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen ein schwerwiegendes…
Die Kommission kann nach Artikel 2 notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen bewerten, indem sie beurteilt, ob eine oder mehrere ihrer Bestimmungen ein…
Zudem sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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