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Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von Ermächtigungen zur Aufnahme von Verhandlungen oder zum Abschluss von solchen Abkommen sollte die Union nicht daran hindern, Investitionsschutzabkommen auszuhandeln oder abzuschließen.
Unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht dürfen bilaterale Investitionsschutzabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung…
Unter den in den Artikeln 8 bis 11 festgelegten Bedingungen wird ein Mitgliedstaat ermächtigt, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes…
Die in dieser Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen sollte es den Mitgliedstaaten…
Es ist notwendig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen, die gemäß dieser Verordnung…
Im Interesse von Investoren aus der Union und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und…
Diese Verordnung sollte den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember 2009 unterzeichnet haben, nach Maßgabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.