Erwägungsgrund 3 32012R1219
Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.
Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.