Erwägungsgrund 13 32012R1219
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Darin sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die Anwendung von Kapitel III weiterhin erforderlich ist. Empfiehlt der Bericht, die Bestimmungen von Kapitel III nicht länger anzuwenden oder diese zu ändern, so kann ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt werden.