Erwägungsgrund 10 32012R1262
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten sollten die Bestände, welche Gegenstand der vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen sind, ermittelt werden. Bei Beständen, für die für das betreffende Jahr keine gezielte wissenschaftlich begründete Einschätzung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TACs festgesetzt werden; in den anderen Fällen sollten analytische TACs gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF zu Tiefseebeständen sollten für die Bestände, für die keine wissenschaftlich begründete Evaluierung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, in dieser Verordnung vorsorgliche TACs festgelegt werden.