Erwägungsgrund 4 32012R1262
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie in Anbetracht der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere im Rahmen der Treffen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden.