Erwägungsgrund 9 32012R1262
Der Einfachheit halber sollten von der Union unabhängig beschlossene TACs für Blauleng in demselben Rechtsakt festgelegt werden. Daher sollten die TACs für Blauleng in den internationalen Gewässern der Gebiete II, III und IV zusammen mit der TAC für Blauleng in den internationalen Gewässern des Gebiets XII in die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen aufgenommen werden.