Erwägungsgrund 11 32012R1262
Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge entspricht die biologische Verteilung einiger Grenadierfischbestände nicht zwangsläufig den TAC-Gebieten in dieser Verordnung. Zur Erleichterung der nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Bestände sollte eine größere Flexibilität zwischen der TAC für die Gebiete Vb, VI, VII einerseits und der TAC für die Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV andererseits zugelassen werden.