Art. 11b 32012R0036
Es ist verboten,
die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang X aufgeführten Güter, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr für den persönlichen Gebrauch durch aus der Europäischen Union ausreisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt ist, auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge beschränkt ist, die sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf in Syrien bestimmt sind.