Erwägungsgrund 2 32012R0036
Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den Ratsverordnungen vom 2. September, 23. September, 13. Oktober und 14. November 2011 ausgeweitet und die Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit nachfolgenden Durchführungsverordnungen des Rates geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden GASP-Beschlüsse des Rates.