Erwägungsgrund 9 32012R0036
Angesichts des Umfangs der Änderungen und der zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufzuheben.