Erwägungsgrund 2 32012R0835
Durch die Verordnung (EU) Nr. 494/2011 wurde die bestehende Verwendungsbeschränkung für Cadmium und Cadmiumverbindungen in synthetischen organischen Polymeren (Kunststoff) auf alle Kunststoffe mit Ausnahme von wiedergewonnenem cadmiumhaltigem PVC für die Verwendung bei der Herstellung bestimmter Bauprodukten ausgedehnt. Die Gewährung einer Ausnahmeregelung erfolgte unter Berücksichtigung der Erörterungen in einer Ad-hoc-Sitzung von Sachverständigen für Risikomanagementtätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Ergebnisse einer im Januar 2010 veröffentlichten Studie über die sozioökonomischen Folgen einer etwaigen Aktualisierung der Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC. Über alle Aspekte der Beschränkung wurde mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und mit Interessenträgern beraten.