Erwägungsgrund 3 32012R0835
Nach Erlass der Verordnung (EU) Nr. 494/2011 erhielt die Kommission Kenntnis von Verwendungen von Cadmiumpigmenten in bestimmten Arten von Kunststoffen, die erstmals durch die Verordnung Nr. 494/2011 beschränkt wurden und für die es anscheinend keine brauchbaren Alternativen zur Verwendung von Cadmium gibt; wegen der außergewöhnlichen Umstände einer begrenzten Beratung ist nunmehr eine weitere Bewertung angezeigt.