Erwägungsgrund 6 32012R0835
Bis zum Abschluss des Beschränkungsverfahrens sollte die Beschränkung der Verwendung von Cadmium und seinen Verbindungen auf die Kunststoffarten beschränkt werden, die in Anhang XVII Eintrag 23 vor Erlass der Verordnung (EU) Nr. 494/2011 aufgeführt waren.