Erwägungsgrund 10 32012R0873
In Bezug auf die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die derzeit in Verkehr gebracht werden, sollten die betroffenen Personen ihren Zulassungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist stellen.