Erwägungsgrund 9 32012R0873
Der Geltungsbeginn des Anhangs I Teile B bis F der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte im Hinblick auf die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der genannten Verordnung aufgeführten Aromen und Ausgangsstoffe verschoben werden, um Zeit für die Bewertung und Zulassung der genannten Aromen und Ausgangsstoffe einzuräumen.