Erwägungsgrund 8 32012R0873
Gemäß den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollten zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um Zeit für die Bewertung und Zulassung der genannten Aromen und Ausgangsstoffe einzuräumen.