Erwägungsgrund 11 32012R0873
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis 18 Monate nach Geltungsbeginn der Unionsliste als solche in Verkehr gebracht und in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Da sich die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe in den Mitgliedstaaten bereits auf dem Markt befinden, sollte dafür gesorgt werden, dass der Übergang zu einem Zulassungsverfahren der Union reibungslos abläuft. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte auch ein Übergangszeitraum für Lebensmittel vorgesehen werden, die solche Aromen und Ausgangsstoffe enthalten.