Erwägungsgrund 7 32012R0976
Spanien hat beantragt, dass die nicht ausgeschöpften Mengen von den Abzügen für 2013 und 2014 abgezogen werden. Dies steht im Einklang mit dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2011. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 ist daher entsprechend zu ändern —