Erwägungsgrund 34 32026R1395
Eine vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen aufgrund schwerwiegender und systematischer Versäumnisse eines begünstigten Lands, seine Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger einzuhalten, sollte nur in Bezug auf begünstigte Länder in Betracht gezogen werden, die nach Ansicht der Kommission nach Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Visakodex“) bei der Rückübernahme nicht ausreichend kooperieren, für die Maßnahmen im Bereich der Visumpolitik nach Maßgabe von Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes vorgeschlagen wurden und bei denen die Kommission nach einem Zeitraum von gezieltem verstärkten Engagement der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der Rückübernahme nach wie vor unzureichend ist.